Ein im Jahr 1998 abgeschlossener Arbeitsvertrag enthielt folgende Regelung: „Das Anstellungsverhältnis endet mit Vollendung des 65. Lebensjahres, ohne dass es einer Kündigung bedarf.“ Hat der Gesetzgeber in der Folgezeit das Renteneintrittsalter geändert, stellt sich die Frage, wie eine derartige Regelung auszulegen ist.
Das Bundesarbeitsgericht sieht in dem Tatbestandsmerkmal „Vollendung des 65. Lebensjahres“ nach der Anhebung des Regelrentenalters eine Beschreibung des Zeitpunkts, in dem der Arbeitnehmer nach seinem Lebensalter zum Bezug einer Regelaltersrente berechtigt ist. Eine derartige, auf das Erreichen des Regelrentenalters bezogene einzelvertraglich vereinbarte Altersgrenze ist in der Regel sachlich gerechtfertigt, wenn der Arbeitnehmer durch den Bezug einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung abgesichert ist. Sie stellt auch keine unzulässige Diskriminierung wegen des Alters dar.
Urteil des BAG vom 09.12.2015
Aktenzeichen: 7 AZR 68/14
DB 2016, 961