Eine in einem vom Vermieter vorformulierten Mietvertrag über Gewerberäume enthaltene Klausel „Die Grundsteuer zahlt der Vermieter. Erhöhungen gegenüber der bei Übergabe des Objekts erhobenen Grundsteuer tragen die Mieter.“ ist hinsichtlich der durch die Vermietbarkeit des bebauten Grundstücks bedingten Grundsteuererhöhung nicht eindeutig und daher zulasten des Vermieters auszulegen. Danach sind nur in Zukunft fällig werdende Erhöhungen der Grundsteuer auf der Basis des Messbetrags für bebaute Grundstücke auf den Mieter umlegbar.
Urteil des BGH vom 17.02.2016
Aktenzeichen: XII ZR 183/13
RdW 2017, 667