Ein von Eheleuten errichtetes gemeinsames Testament enthielt eine sogenannte Pflichtteilsstrafklausel mit dem Wortlaut „Sollten die Kinder … nach dem Tod ihres Vaters als Erstversterbendem Pflichtteilsansprüche geltend machen, so sollen sie nach dem Tod des Letztversterbenden von uns ebenfalls nur pflichtteilsberechtigt sein, …“. Das Oberlandesgericht Düsseldorf legte die Klausel dahingehend aus, dass für den Eintritt der in der Klausel enthaltenen Sanktion ein entsprechendes ernsthaftes Verlangen des Pflichtteilsberechtigten gegenüber dem Erben ausreicht. Nicht erforderlich ist die erfolgreiche, womöglich gerichtliche Durchsetzung des Pflichtteilsanspruchs oder die wirksame Ausschlagung eines Nacherbes.
Beschluss des OLG Düsseldorf vom 18.07.2011
Aktenzeichen: I-3 Wx 124/11
jurisPR-FamR 4/2012, Anm. 7