Ein Mietvertrag enthielt eine sogenannte Rückbauklausel mit folgendem Wortlaut: „Ein- und Ausbauten … zu entfernen“, wenn durch sie „eine weitere Vermietung erschwert sein (sollte)“. Nach Beendigung des Mietverhältnisses stritten die Vertragsparteien darüber, ob der Mieter unaufgefordert verpflichtet ist, die Mieträume baulich wieder in ihren ursprünglichen Zustand zu versetzen.
Für das Oberlandesgericht Düsseldorf regelt eine solche Klausel nichts, was nicht jeder Mieter kraft Gesetzes ohnehin gemäß § 546 Abs. 1 BGB schuldet, nämlich die Entfernung seiner Sachen (Inventar, Einbauten) nach Beendigung des Mietvertrags. Im Gegenteil, die Klausel begünstigt den Mieter im Vergleich zur gesetzlichen Regelung insofern, als der Rückbau nicht unbedingt (allein vom Willen des Vermieters abhängig) zu erfolgen hat, sondern nur dann, wenn der Nachfolgemieter das wünscht. Nach entsprechender Auslegung der Vereinbarung entsteht der Rückbauanspruch deshalb erst dann, wenn der Nachfolgemieter die Beseitigung der Einbauten verlangt.
Urteil des OLG Düsseldorf vom 21.04.2009
Aktenzeichen: I-24 U 56/08
MDR 2009, 977