Sieht eine betriebliche Altersversorgung vor, dass nach dem Tod des Arbeitnehmers die „jetzige“ Ehefrau eine lebenslängliche Witwenrente erhält, so ist die Formulierung „jetzige“ dahingehend auszulegen, dass nur diejenige Ehefrau bezugsberechtigt sein soll, die zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Versorgungszusage mit dem Arbeitnehmer verheiratet war. Für den Bundesgerichtshof benachteiligt eine derartige Klausel den Arbeitnehmer entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen und ist daher unwirksam.
Die durch die Streichung des Wortes „jetzige“ entstandene Lücke in der Versorgungszusage ist im Wege der ergänzende Vertragsauslegung dahingehend zu schließen, dass eine Hinterbliebenenversorgung nur an diejenige Ehefrau gezahlt werden soll, deren Ehe mit dem versorgungsberechtigten Arbeitnehmer bereits während des laufenden Arbeitsverhältnisses bestand. Somit sind nur die Ehefrauen von der Versorgung ausgeschlossen, die der Versorgungsberechtigte erst nach Ende des Arbeitsverhältnisses – eventuell nach Beendigung einer früheren Ehe durch Tod oder Scheidung – geehelicht hat.
Urteil des BAG vom 21.02.2017
Aktenzeichen: 3 AZR 297/15
NZA 2017, 723