Neben der gegenseitigen Einsetzung als Alleinerben treffen Eheleute oftmals auch eine Anordnung für den Fall des „gleichzeitigen“ Ablebens. Derartige Regelungen beschäftigen wegen ihrer Auslegungsbedürftigkeit immer wieder die Gerichte.
Haben die Eheleute in einem gemeinschaftlichen Testament für den Fall „sollte der Tod meine Frau/meinen Mann und mich gleichzeitig treffen“ eine bestimmte Person als Erben eingesetzt, ist diese Formulierung im Zweifel dahingehend auszulegen, dass ein Tod in engem zeitlichem Zusammenhang gemeint ist, und nicht ein im naturwissenschaftlichen Sinn exakt „gleichzeitiger“ Tod. Überlebt einer der Ehegatten den anderen jedoch um mehrere Jahre, ist der Letztversterbende nicht an die Erbeinsetzung für den Fall des „gemeinsamen“ Ablebens gebunden. Eine für diesen Fall zwischen den Ehegatten getroffene Erbregelung zugunsten einer dritten Person bedeutet nicht ohne Weiteres, dass diese Person bei einem zeitlich weit auseinanderliegenden Versterben der Eheleute gleichzeitig deren Schlusserbe sein soll. Hat der Letztversterbende zu Lebzeiten keine letztwillige Verfügung getroffen, wer sein Erbe sein soll, tritt die gesetzliche Erbfolge ein.
Beschluss des OLG Koblenz vom 22.09.2011
Aktenzeichen: 10 U 410/11
jurisPR-FamR 6/2012, Anm. 7