Die Vereinbarung mit einem Bauhandwerker, wonach dieser zur „Montage von Fenstern“ verpflichtet ist, ist nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs dahingehend auszulegen, dass die Fenster in voll funktionsfähigen Zustand gebracht, also wind- und dampfdicht sein müssen. Niemandem ist mit dem Einbau von undichten Fenstern gedient.
Beschluss des BGH vom 14.02.2008
Aktenzeichen: VII ZR 100/07
NJW-Spezial 2008, 300
BauR 2008, 1486