Die in einem privatschriftlichen Testament enthaltene Formulierung „jegliche Forderungen von Verwandten (mit denen schon seit Jahrzehnten keinerlei Kontakt mehr besteht) werden ausdrücklich ausgeschlossen“ stellt für das Oberlandesgericht Hamm eine Enterbung der Angehörigen dar. Diese Auslegung des Testaments entsprach – so das Oberlandesgericht Hamm – nach Auswertung aller Umstände dem mutmaßlichen Willen des Erblassers.
Hinweis: Will ein Erblasser sichergehen, dass die von ihm gewollte Enterbung von bestimmten Personen nach seinem Tode auch ohne langwierigen Rechtsstreit greift, sollte der betroffene Personenkreis genau bezeichnet werden, sodass keine alternativen Auslegungsmöglichkeiten bestehen.
Beschluss des OLG Hamm vom 09.12.2011
Aktenzeichen: I-15 W 701/10
jurisPR-FamR 5/2012, Anm. 1
NotBZ 2012, 113