Die Gerichte können ausnahmsweise bei Vorliegen einer besonderen Härte von der Verhängung eines Fahrverbots absehen. Ein besonderer Härtegrund kann u.a. vorliegen, wenn der Betroffene bei der Verhängung eines Fahrverbots seinen Arbeitsplatz verlieren würde und dies für ihn und seine Familie existenzbedrohende Folgen hätte.
Zweifelt der mit der Sache befasste Richter am Wahrheitsgehalt einer Bescheinigung des Arbeitgebers des Betroffenen, wonach die Anordnung eines Fahrverbots zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses führen würde, muss er dem vor einer Entscheidung über die Anordnung des Fahrverbots durch Nachfrage beim Arbeitgeber nachgehen. Er darf von dem Betroffenen nicht die Vorlage weitergehender Beweise verlangen.
Beschluss des OLG Köln vom 16.11.2007
Aktenzeichen: 83 SsOWi 82/07
DAR 2008, 158