Gebäude oder selbstständige Gebäudeteile, die nach der Art ihrer bestimmungsgemäßen Nutzung keinen Bedarf auf Anschluss an die öffentliche Wasserversorgungsanlage auslösen, können erst dann zur Beitragszahlung für die Herstellung einer öffentlichen Wasserleitung herangezogen werden, wenn sie tatsächlich an die öffentliche Wasserversorgungseinrichtung angeschlossen sind.
In dem vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof entschiedenen Fall ging es um eine Halle, in der eine Wasserentnahmestelle eingerichtet war, mit der das Wasser ausschließlich aus dem eigenen Brunnen bzw. der eigenen Zisterne entnommen wurde.
Urteil des BayVGH vom 08.05.2008
Aktenzeichen: 20 ZB 08.843
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