Sofern die einschlägige Umweltschutzverordnung überhaupt eine Ausnahmegenehmigung für ein Kraftfahrzeug der Schadstoffgruppe 1 wegen privater Interessen vorsieht, scheidet deren Erteilung von vornherein aus, wenn das Fahrzeug erst nach dem Zeitpunkt, in dem das Land eine Konzeption für eine landesweit möglichst einheitliche Erteilung von Ausnahmen erlassen hat, auf denjenigen zugelassen wurde, der die Ausnahmegenehmigung begehrt.
Wer in Kenntnis dieser Tatsache ein zur Schadstoffgruppe 1 gehörendes Kraftfahrzeug auf sich zulässt, weiß von vornherein, dass er damit eine Umweltzone nicht befahren darf. Seine privaten Interessen müssen dann gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Bekämpfung der Feinstaubbelastung zurücktreten.
Urteil des VG Stuttgart vom 19.10.2010
Aktenzeichen: 6 K 361/10
VD 2011, 24