Das Gericht kann von der Verhängung eines nach der Bußgeldverordnung vorgesehenen Fahrverbots bei gleichzeitiger Erhöhung des Bußgeldes absehen, wenn die Anordnung des Fahrverbots für den Betroffenen eine besondere Härte bedeutet und die Bestrafung außer Verhältnis zu dem begangenen Verkehrsverstoß steht.
So sah das Amtsgericht Walsrode bei einer Tierärztin mit einer sogenannten Fahrpraxis für Pferde von der angesichts einer festgestellten Geschwindigkeitsüberschreitung von 31 km/h innerorts an sich angezeigten Verhängung eines einmonatigen Fahrverbots ab. Die Ärztin hätte ohne Führerschein ihren Beruf nicht mehr ausüben können. Dafür wurde die Geldbuße auf 400 Euro erhöht.
Urteil des AG Walsrode vom 23.11.2010
Aktenzeichen: 5 OWi 345 Js 30073/10 (461/10)
DAR 2011, 223