Eltern, deren Sohn freiwilligen Wehrdienst ableistet, können unter bestimmten Voraussetzungen während dieser Zeit das staatliche Kindergeld beanspruchen. Voraussetzung ist, dass das Kind im Rahmen des Wehrdienstes für einen zivilen oder militärischen Beruf (z.B. Heranführung an die Offizierslaufbahn) ausgebildet wird und dieser Berufswunsch nachweislich zielstrebig verfolgt wird.
Urteil des BFH vom 03.07.2014
Aktenzeichen: III R 53/13
FamRZ 2015, 142
DStZ 2015, 10