Nach dem Gesetz ist Rechtsanwälten Werbung nur erlaubt, soweit sie über die berufliche Tätigkeit in Form und Inhalt sachlich unterrichtet und nicht auf die Erteilung eines Auftrags im Einzelfall gerichtet ist.
Der Bundesgerichtshof lockert diese Regelung nunmehr dahingehend, dass ein Rechtsanwalt nicht zwingend gegen das Verbot der Werbung um ein einzelnes Mandat verstößt, wenn er einen potenziellen Mandanten in Kenntnis eines konkreten Beratungsbedarfs persönlich anschreibt und seine Dienste anbietet. Voraussetzung ist jedoch, dass der Adressat durch das Schreiben weder belästigt, genötigt oder überrumpelt wird und er sich zudem in einer Lage befindet, in der er auf Rechtsrat angewiesen ist und ihm eine an seinem Bedarf ausgerichtete sachliche Werbung hilfreich sein kann. In dem entschiedenen Fall hatte der Rechtsanwalt bereits die Vertretung mehrerer Gesellschafter einer Fondsgesellschaft, die vom Insolvenzverwalter auf Rückzahlung von Ausschüttungen in Anspruch genommen wurden, übernommen und bot in einem Anschreiben einem weiteren Gesellschafter seine Dienste an.
Urteil des BGH vom 13.11.2013
Aktenzeichen: I ZR 15/12
GRUR 2014, 86
WRP 2014, 55