Ist ein Betroffener vor seiner Aussage von dem Ermittlungsbeamten nicht über sein Schweigerecht belehrt worden, können seine Angaben über die Häufigkeit des Cannabiskonsums im Strafverfahren wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelrecht nicht verwertet werden. Trotz des Verfahrensverstoßes ist jedoch die Straßenverkehrsbehörde nicht gehindert, die Angaben bei der Begründung der Fahrerlaubnisentziehung zu berücksichtigen.
Beschuss des VGH Mannheim vom 16.05.2007
Aktenzeichen: 10 S 608/07
NJW 2007, 2571