Des Kennzeichenmissbrauchs nach § 22 Abs. 1 Nr. 3 StVG macht sich strafbar, wer in rechtswidriger Absicht das an einem Kraftfahrzeug oder einem Kraftfahrzeuganhänger angebrachte amtliche Kennzeichen verändert, beseitigt, verdeckt oder sonst in seiner Erkennbarkeit beeinträchtigt. Für das Oberlandesgericht Stuttgart ist der Tatbestand auch dann erfüllt, wenn ein Fahrer an seinem Kraftfahrzeug (hier Moped) die (Kennzeichen-)Beleuchtung ausschaltet, um anschließend unerkannt davonfahren und eine Kontrolle durch ein ihn verfolgendes Polizeifahrzeug vereiteln zu können.
Beschluss des OLG Stuttgart vom 06.07.2011
Aktenzeichen: 2 Ss 344/11
DAR 2011, 542
VkBl 2012, 48