Sofern der Gesellschaftsvertrag keine ausdrückliche Regelung zu einer Nachschusspflicht der Gesellschafter enthält, können diese nicht durch einen Mehrheitsbeschluss zu einer Erhöhung ihrer Einlage im Wege einer Kapitalerhöhung verpflichtet werden.
Die Gesellschafter einer zahlungsunfähigen und überschuldeten Personengesellschaft können jedoch verbindlich beschließen, die Gesellschaft dadurch zu sanieren, dass jedem Gesellschafter frei gestellt wird, entweder eine neue Beitragspflicht durch eine Kapitalerhöhung einzugehen oder aus der Gesellschaft gegen Zahlung des Auseinandersetzungsguthabens auszuscheiden. Dies leitet der Bundesgerichtshof aus der Treuepflicht der Gesellschafter her. Im Falle des Ausscheidens der „einlageunwilligen“ Gesellschafter würden diese nicht schlechter gestellt als im Fall einer sofortigen Liquidation.
Urteil des BGH vom 19.10.2009
Aktenzeichen: II ZR 240/08
GWR 2009, 441
ZfIR 2009, 886