Scheidet der vorletzte Gesellschafter aus einer BGB-Gesellschaft aus, für die im Gesellschaftsvertrag bestimmt ist, dass die Gesellschaft unter den verbleibenden Gesellschaftern fortgesetzt wird, führt dies – soweit nichts Abweichendes geregelt ist – zur vollständigen Beendigung der Gesellschaft. Einer Liquidation der Gesellschaft bedarf es daher nicht. Das Gesellschaftsvermögen fällt automatisch dem letzten verbliebenen Gesellschafter zu (sog. Anwachsung).
Urteil des BGH vom 07.07.2008
Aktenzeichen: II ZR 37/07
NJW 2008, 2992
IBR 2008, 743