Ein Feuerwehrmann kann wegen fehlender charakterlicher Eignung, die sich in Beleidigung anderer Feuerwehrkameraden, tätlichen Angriffen und Nichtbefolgen von Anweisungen äußert, auch nach 40-jähriger ehrenamtlicher Tätigkeit, unbestrittener Verdienste und anerkannter Fachkenntnisse aus der Freiwilligen Feuerwehr ausgeschlossen werden. Die Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr bilden eine Gefahrengemeinschaft, die ein gegenseitiges Vertrauensverhältnis voraussetzt. Ist dieses durch einzelne Personen gestört, können sie trotz aller Verdienste aus dem Dienst beseitigt werden.
Beschluss des BayVGH vom 09.05.2011
Aktenzeichen: 4 ZB 11. 726
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