Der Betriebsrat erhält vom Arbeitgeber und den Mitarbeitern des Betriebes regelmäßig vertrauliche Daten. Der Betriebsrat unterliegt nach § 99 Abs. 1 Satz 3 BetrVG daher einer besonderen Schweigepflicht. Hiergegen verstößt der Betriebsratsvorsitzende, wenn er in einer Betriebsversammlung, bei der es um Kritik der Personalpolitik des Unternehmens geht, aus dem Bewerbungsschreiben eines Stellenbewerbers zitiert, allerdings ohne diesen namentlich zu erwähnen.
Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf sah durch dieses Verhalten des Betriebsratsvorsitzenden einen Verstoß gegen seine Verschwiegenheitspflicht, der seinen Ausschluss aus dem Betriebsrat rechtfertigt. Die Äußerungen geschahen bewusst zum „Angriff“ gegen den Arbeitgeber und dienten somit nicht einmal dem Interesse der betroffenen Person. Daher war es für das Gericht unerheblich, ob eine Identifizierung des Betroffenen möglich war. Durch den Bruch der Verschwiegenheit wird den Beschäftigten signalisiert, dass der Betriebsrat auch geheime Informationen für seine Zwecke veröffentlicht. Dadurch wird die Arbeit des Betriebsrats sowohl in Zusammenarbeit mit dem Arbeitgeber als auch für die Beschäftigten erheblich beeinträchtigt und kann sogar zum Erlahmen führen.
Beschluss des LAG Düsseldorf vom 09.01.2013
Aktenzeichen: 12 TaBV 93/12
jurisPR-ArbR 24/2013, Anm. 5