Die mit dem Jahressteuergesetz 1996 eingeführte Regelung, wonach die private Nutzung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs für jeden Kalendermonat mit einem Prozent des inländischen Listenpreises im Zeitpunkt der Erstzulassung (zuzüglich Sonderausstattungen einschließlich Umsatzsteuer) anzusetzen ist, wenn nicht u.a. das Verhältnis der privaten zu den übrigen Fahrten durch ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch nachgewiesen wird (sogenannte Ein-Prozent-Regelung), ist dann nicht anwendbar, wenn ein steuerpflichtiger Selbstständiger nachweist, dass das Fahrzeug ausschließlich für geschäftliche Zwecke genutzt wird.
Das Finanzgericht Sachsen-Anhalt sah diesen Nachweis durch einen Rechtsanwalt erbracht, der neben seinem 911er Dienstporsche privat einen Porsche 928 und einen Volvo nutzte. Auch seine Frau verfügte über zwei eigene Fahrzeuge. Angesichts dieses privaten Fuhrparks war für das Gericht nachvollziehbar, dass der Jurist auf die private Nutzung des auf seine Kanzlei angemeldeten Sportwagens nicht angewiesen war. Er konnte die Kosten in vollem Umfang steuerlich geltend machen.
Urteil des FG Sachsen-Anhalt vom 06.05.2009
Aktenzeichen: 2 K 442/02
EFG 2009, 2011
Betriebs-Berater 2009, 2507