Nach derzeitiger Rechtslage ist eine zur gemeinsamen Elternschaft führende Stiefkindadoption nur möglich, wenn der Stiefelternteil mit dem rechtlichen Elternteil verheiratet ist, während der Stiefelternteil in nichtehelichen Stiefkindfamilien die Kinder des rechtlichen Elternteils nicht adoptieren kann, ohne dass die Verwandtschaft der Kinder zu diesem erlischt. Das Kind hätte dann nur noch den Stiefelternteil als rechtlichen Elternteil, was selbstverständlich nicht im Interesse der Beteiligten, insbesondere des Kindes, liegen kann. Die Stiefkindadoption ist dadurch nach geltendem Recht in nichtehelichen Familien faktisch ausgeschlossen.
Das Bundesverfassungsgericht hat nun diesen praktisch vollständigen Ausschluss der Stiefkindadoption allein in nichtehelichen Familien für verfassungswidrig erklärt. Die derzeitige rechtliche Regelung verstößt gegen Artikel 3 Abs. 1 GG. Es ist mit dem allgemeinen Gleichbehandlungsgebot nicht vereinbar, dass der Stiefelternteil in nichtehelichen Stiefkindfamilien die Kinder des anderen Elternteils nicht adoptieren kann, ohne dass die Verwandtschaft der Kinder zu diesem erlischt, wohingegen in einer ehelichen Familie ein solches Kind gemeinschaftliches Kind beider Eltern werden kann. Dem Gesetzgeber wurde aufgegeben, eine mit der Rechtsauffassung der Verfassungsrichter konforme gesetzliche Regelung zu schaffen.
Urteil des BVerfG vom 26.03.2019
Aktenzeichen: 1 BvR 673/17
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