Nach der gesetzlichen Regelung des § 312d IV Nr. 1 BGB ist das Widerrufsrecht bei Verträgen zur Lieferung u.a. von Waren ausgeschlossen, die „auf Grund ihrer Beschaffenheit nicht für eine Rücksendung geeignet sind oder schnell verderben können“. Diese Ausnahmevorschrift ist – so das Oberlandesgericht Köln – zumindest nicht uneingeschränkt auf im Wege des Fernabsatzes (Versand, Internet) vertriebene Kosmetika anwendbar.
Eine Widerrufsbelehrung in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die in einem Fernabsatzvertrag über Kosmetika (hier eine Creme) das Widerrufsrecht des Verbrauchers nach dem Öffnen der Primärverpackung vollständig ausschließt, ist daher unwirksam und verstößt gegen das Wettbewerbsrecht. Bei einer solchen Regelung kann der Verbraucher der Klausel nämlich nicht entnehmen, ob erst die Entnahme eines größeren oder kleineren Teils der Creme oder das bloße Öffnen der Tube bzw. die Entfernung der Versiegelung oder bereits das Öffnen einer etwa vorhandenen Original-Umverpackung als Beginn der Benutzung des Produkts gilt. Im Übrigen soll das Widerrufsrecht den Nachteil ausgleichen, der sich für den Verbraucher aus der fehlenden Möglichkeit ergibt, das Produkt vor Abschluss des Vertrages unmittelbar sehen und prüfen zu können. Diese Prüfungsmöglichkeit darf nicht soweit eingeschränkt werden, dass der Verbraucher sein Widerrufsrecht (möglicherweise) bereits beim Öffnen der Umverpackung verliert.
Urteil des OLG Köln vom 27.04.2010
Aktenzeichen: 6 W 43/10
K&R 2010, 597
MMR 2010, 683-684