Der Bundesgerichtshof hatte darüber zu entscheiden, ob bei einer Reparaturkostengarantie für ein Kraftfahrzeug ein uneingeschränkter Leistungsausschluss für den Fall formularmäßig vorgesehen werden kann, dass der Kunde eine ihm auferlegte Obliegenheit zur Durchführung von Fahrzeuginspektionen nicht erfüllt. Die Karlsruher Richter erklärten die Klausel wegen unangemessener Benachteiligung des Autokäufers für unwirksam, da die Leistungspflicht des Garantiegebers ohne Rücksicht darauf ausgeschlossen wird, ob die Überschreitung des Wartungsintervalls für den eingetretenen Schaden ursächlich geworden ist.
Im entschiedenen Fall wurde während der Garantiedauer ein erhöhtes Axialspiel an der Kurbelwelle des gekauften Fahrzeugs festgestellt, welches der Käufer reparieren ließ. Das nach den Herstellerrichtlinien vorgesehene Wartungsintervall von 15.000 km hatte er zu dieser Zeit um 827 km überschritten. Da die Ausschlussklausel in dem Garantievertrag unwirksam war und die ohnehin nur geringfügige Überschreitung des Wartungsintervalls in keiner Weise ursächlich für den Schaden war, musste der Garantieversicherer für die Reparaturkosten aufkommen.
Urteil des BGH vom 17.10.2007
Aktenzeichen VIII ZR 251/06
ZGS 2007, 405