Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts können Ansprüche auf Vergütung für Umkleidezeiten durch einen Tarifvertrag ausgeschlossen werden. Enthält der Tarifvertrag daneben eine Regelung, nach welcher das Ob und Wie einer Vergütung von Umkleidezeiten durch eine Betriebsvereinbarung geregelt werden kann, schuldet der Arbeitgeber keine Vergütung der Umkleidezeiten, wenn die Betriebspartner von dieser Regelungsmöglichkeit keinen Gebrauch machen.
Urteil des BAG vom 12.12.2018
Aktenzeichen: 5 AZR 124/18
NZA 2019, 549