Als ein Elternpaar nach der Geburt der gemeinsamen Tochter heiratete, wählte die Frau einen Doppelnamen. Diesen sollte nunmehr auch die Tochter tragen. Die zuständige Einwohnerbehörde lehnte die Eintragung mit der Begründung ab, die Vergabe eines Doppelnamens für ein Kind sei nach dem Namensänderungsgesetz nicht zulässig.
Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof gab der Behörde Recht und entschied, dass es verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist, dass das Gesetz Eltern die Möglichkeit verweigert, ihren Kindern einen Doppelnamen zu geben. Damit soll insbesondere die Bildung von Namensketten verhindert werden, die bei der späteren Heirat des Kindes entstehen könnten. Auch hielten die Richter einen wichtigen Grund für eine Namensänderung nicht für gegeben.
Hinweis: Eine gesetzliche Ausnahme besteht dann, wenn in der in einem anderen EU-Staat ausgestellten Geburtsurkunde für das Kind ein Doppelname eingetragen wurde, was z.B. in Dänemark möglich ist.
Beschluss des BayVGH vom 04.11.2014
Aktenzeichen: 5 C 14.2016
NJW 2015, 569