Bei einer Ausschreibung kann ein vorvertragliches Vertrauensverhältnis zwischen Bieter und ausschreibender Behörde diese verpflichten, den Bieter auf für ihn nicht erkennbare Umstände hinzuweisen, die die Erteilung des Zuschlags und damit eine erfolgreiche Teilnahme infrage stellen können. Dies kann etwa der Fall sein, wenn die Vergabestelle einen Teilnehmer nicht über das Ergebnis einer vorangegangenen Rüge bezüglich der Auswahlkriterien informiert und der Bieter in Unkenntnis der Entscheidung ein nicht ordnungsgemäßes Angebot abgibt.
Bei Verletzung dieser Aufklärungspflicht kann ein Anspruch auf Ersatz für die mit der Teilnahme am Ausschreibungsverfahren verbundenen Aufwendungen bestehen, wenn der Bieter die Aufwendungen in Kenntnis des Sachverhalts nicht getätigt hätte.
Urteil des BGH vom 27.06.2007
Aktenzeichen: X ZR 34/04
NJW 2008, 366
BGHR 2008, 109