Ist mit dem Grundstücksverkauf durch eine Kommune eine Realisierungsverpflichtung verbunden (hier Errichtung eines Einzelhandels- und Dienstleistungszentrums), stellt der Grundstückskaufvertrag zugleich einen öffentlichen Bauvertrag dar, der gemäß § 99 Abs. 3 GWB öffentlich ausgeschrieben werden muss.
Beschluss des OLG Düsseldorf vom 06.02.2008
Aktenzeichen: Verg 37/07
NJW-Spezial 2008, 238
ZfBR 2008, 350