Eine Herstellergarantie für die Haltbarkeit einer Sache für die Dauer von 40 Jahren ist mit den (kürzeren) Verjährungsvorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs vereinbar. Die Werbung mit einer so außergewöhnlich langen Garantie ist zumindest dann nicht wettbewerbswidrig, wenn sie sich auf eine Sache bezieht, die bei normaler Benutzung eine entsprechend lange Lebensdauer hat. Dies nahm der Bundesgerichtshof im Falle der Zusage des Herstellers von praktisch „unverwüstlichen“ Aluminiumdächern an.
Urteil des BGH vom 26.06.2008
Aktenzeichen: I ZR 221/05
WRP 2008, 1326