Zahlungen im Zusammenhang mit dem vorzeitigen Erbausgleich eines unehelichen Kindes können nicht als außergewöhnliche Belastung steuermindernd geltend gemacht werden.
Beschluss des BFH vom 28.04.2010
Aktenzeichen: VI B 167/09
DStRE 2010, 830
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Zahlungen im Zusammenhang mit dem vorzeitigen Erbausgleich eines unehelichen Kindes können nicht als außergewöhnliche Belastung steuermindernd geltend gemacht werden.
Beschluss des BFH vom 28.04.2010
Aktenzeichen: VI B 167/09
DStRE 2010, 830
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Mit einem Grundsatzurteil hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass die Kosten eines Scheidungsverfahrens unter das neu eingeführte Abzugsverbot für Prozesskosten fallen.
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