Kosten zur Wiederherstellung der Bewohnbarkeit eines selbstgenutzten Gebäudes, das durch ein von dem Steuerpflichtigen nicht beeinflussbares außergewöhnliches Ereignis beschädigt wurde, können Aufwendungen i.S.v. § 33 EStG (Einkommensteuergesetz) sein. Voraussetzung ist jedoch, dass der Vermögensgegenstand für den Steuerpflichtigen von existenziell wichtiger Bedeutung ist, er den Schaden nicht selbst verschuldet hat, realisierbare Ansprüche gegenüber Dritten (z.B. Versicherung) nicht bestehen und der zerstörte oder beschädigte Vermögensgegenstand zum notwendigen und üblichen Lebensbedarf gehört.
Als eine solche „private Katastrophe“ hat der Bundesfinanzhof den Befall eines Wohngebäudes mit echtem Hausschwamm angesehen, wenn damit die konkrete Gefahr der Unbewohnbarkeit des Gebäudes droht. Die Sanierungsaufwendungen können dann als außergewöhnliche Belastung steuermindernd geltend gemacht werden.
Urteil des BFH vom 29.03.2012
Aktenzeichen: VI R 70/10
jurisPR-SteuerR 32/2012, Anm. 6