Errichten Eltern auf ihrem Grundstück einen Zaun, der als Weglaufschutz für ihr unter einer psychischen Erkrankung leidendes Kindes dient, können die Kosten dafür als außergewöhnliche Belastung steuermindernd geltend gemacht werden, wenn das Kind ansonsten sich oder andere im Straßenverkehr gefährden würde.
Steuerlich nicht anerkannt werden können jedoch die Kosten für den Austausch eines vorhandenen, zum Schutz des Kindes ausreichenden Maschendrahtzaunes durch einen höheren, blickdichten Holzzaun, wenn dieser in erster Linie dekorativen Zwecken dient oder – wie von den Eltern behauptet – das Kind vor dem Hund des Nachbarn schützen soll. Diese Gefahr kommt von außen und hat, so das Finanzgericht Rheinland-Pfalz, nichts mit der Behinderung des Kindes zu tun.
Urteil des FG Rheinland-Pfalz vom 30.04.2012
Wirtschaftswoche Heft 23/2012, Seite 135