Der Befall einer Wohnung eines Hauses mit Hausschwamm stellt steuerrechtlich eine „private Katastrophe“ für den Eigentümer dar. Das Niedersächsische Finanzgericht hält daher die Kosten für die Beseitigung des Hausschwamms als außergewöhnliche Belastung für steuerlich absetzbar. Dies wurde damit begründet, dass ein Hausschwammbefall eher mit einem Wohnungsbrand oder mit einem Wasserschaden vergleichbar ist, als mit einem Baumangel.
Hinweis: Gegen das Urteil wurde Revision zum Bundesfinanzhof eingelegt (AZ VI R 70/10). Betroffene sollten in derartigen Fällen gegen einen ablehnenden Bescheid des Finanzamts unter Hinweis auf das anhängige Revisionsverfahren Einspruch einlegen und bis zur Entscheidung das Ruhen des Verfahrens beantragen.
Urteil des FG Niedersachsen vom 17.08.2010
Aktenzeichen: 12 K 10270/09
NJW-Spezial 2011, 98
StBW 2011, 585