Ein Steuerpflichtiger machte Aufwendungen für die Anschaffung eines besonders kontraststarken Fernsehgerätes in Höhe von 4.000 Euro als außergewöhnliche Belastungen steuerlich geltend. Dies begründete er mit der fortgeschrittenen Sehbehinderung seiner Ehefrau.
Das Finanzamt und das daraufhin angerufene Finanzgericht Rheinland-Pfalz verweigerten die steuerliche Anerkennung. Bei einem Fernsehgerät handelt es sich – anders als bei einer Brille oder einer Prothese – um einen typischen Gegenstand der Lebensführung, der grundsätzlich für jeden Steuerpflichtigen von Nutzen sein kann und dementsprechend marktgängig ist. Dabei stellen besonders kontraststarke Fernsehgeräte keine eigene Kategorie von Fernsehgeräten dar. Diese Eigenschaft ist lediglich ein Qualitätsmerkmal, das auch für nicht Sehbehinderte trotz des in der Regel höheren Preises ein Entscheidungskriterium für die Anschaffung darstellt.
Urteil des FG Rheinland-Pfalz vom 23.03.2011
Aktenzeichen: 2 K 1855/10
Pressemitteilung des FG Rheinland-Pfalz