Aufwendungen für die Pflege eines gebrechlichen Steuerpflichtigen können ebenso wie Krankheitskosten als außergewöhnliche Belastung steuermindernd geltend gemacht werden. Ein Abzug als außergewöhnliche Belastung kommt jedoch nur insoweit in Betracht, als die Aufwendungen der Art und der Höhe nach zwangsläufig, nämlich den Umständen nach notwendig sind und einen angemessenen Betrag nicht übersteigen.
Das Finanzgericht Düsseldorf hielt für eine pflegebedürftige Person, die nach einer Krankheit der Pflegestufe III zugeordnet worden war, unter Berücksichtigung der sogenannten Haushaltsersparnis Pflegekosten in Höhe von täglich 50 Euro für angemessen. Betragen die Heimkosten – wie in dem konkreten Fall – monatlich 3.533 Euro, sind die Mehrkosten als „Komfort“ und damit als Privatsache des Steuerpflichtigen anzusehen.
Urteil des FG Düsseldorf vom 21.02.2012
Aktenzeichen: 10 K 2505/10 E
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