Aufwendungen für eine künstliche Befruchtung können dann nicht als außergewöhnliche Belastungen steuermindernd geltend gemacht werden, wenn die Behandlung nicht mit inländischen Vorschriften, insbesondere nicht mit dem Embryonenschutzgesetz(ESchG) vereinbar ist.
Für den Bundesfinanzhof liegt kein Verstoß gegen § 1 Abs. 1 Nr. 5 ESchG vor, wenn zwar mehr als drei Eizellen befruchtet werden, aber lediglich ein oder zwei entwicklungsfähige Embryonen zum Zwecke der Übertragung entstehen sollen (ICSI-Methode). Ferner muss der Behandlung eine sorgfältige individuelle Prognose zugrunde liegen (sog. deutscher Mittelweg).
Urteil des BFH vom 17.05.2017
Aktenzeichen: VI R 34/15
DStRK 2017, 280