Nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs können Aufwendungen eines Steuerpflichtigen für den behindertengerechten Um- oder Neubau eines Hauses auch dann als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt werden, wenn die bauliche Gestaltung langfristig geplant wird und zu einer Wertsteigerung führt. In dem entschiedenen Fall hat ein Ehepaar, nachdem die Familie mehrere Jahre zur Miete gewohnt hatte, ein Wohnhaus erworben, über einen Zeitraum von zwei Jahren saniert und für ihr von Geburt an schwerbehindertes Kind behindertengerecht umgebaut.
Mehraufwendungen für die krankheitsbedingte oder behindertengerechte Gestaltung des individuellen Wohnumfelds sind weder durch den Grund- oder Kinderfreibetrag (§ 32a Abs. 1 EStG, § 32 Abs. 6 EStG) noch durch den Behinderten- und Pflegepauschbetrag abgegolten. Nicht erforderlich ist, dass die für den Umbau ursächliche Behinderung auf einem nicht vorhersehbaren Ereignis beruht und deshalb ein schnelles Handeln des Steuerpflichtigen oder seiner Angehörigen geboten ist.
Urteil des BFH vom 24.02.2011
Aktenzeichen: VI R 16/10
DStR 2011, 713