Eltern sind nicht berechtigt, die Kosten, die ihnen durch Besuchsreisen zu ihrem im Ausland lebenden Kind entstanden sind, als außergewöhnliche Belastungen steuermindernd geltend zu machen.
Für das Finanzgericht Rheinland-Pfalz handelt es sich bei den Reisekosten nicht um außergewöhnliche, sondern um typische Aufwendungen der allgemeinen Lebensführung, die bereits durch den Familienleistungsausgleich, also durch Kinderfreibetrag und Kindergeld, abgegolten sind.
Urteil des FG Rheinland-Pfalz vom 06.01.2017
Aktenzeichen: 2 K 2360/14
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