Krankheitskosten sind bei der Einkommensteuer nicht als außergewöhnliche Belastungen abzugsfähig, wenn der Steuerpflichtige die Rechnung für die Behandlung nicht bei seiner eintrittspflichtigen Krankenversicherung eingereicht hat, um sich einen Beitragsrückerstattungsanspruch zu sichern. Anderenfalls wäre der Steuerpflichtige durch die Beitragsrückerstattung und die Steuerentlastung doppelt begünstigt. Im Übrigen können Aufwendungen nur dann außergewöhnliche Belastungen darstellen, wenn sie unvermeidlich sind und der Steuerpflichtige hierdurch tatsächlich endgültig wirtschaftlich belastet ist. Dies war wegen der Möglichkeit, sich die Behandlungskosten von der Krankenversicherung erstatten zu lassen, hier nicht der Fall.
Beschluss des FG Rheinland-Pfalz vom 31.01.2012
Aktenzeichen: 2 V 1883/11
Pressemitteilung des FG Rheinland-Pfalz