Ein Vertrag mit einem Fitnessstudio kann vorzeitig gekündigt werden, wenn der Kunde wegen einer langfristigen Sportunfähigkeit keinen Sport an Fitnessgeräten mehr ausüben kann. Dieses Kündigungsrecht kann auch nicht wirksam in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Betreibers ausgeschlossen werden.
In dem vom Amtsgericht München entschiedenen Fall hatte eine Münchnerin nach Abschluss eines 24-monatigen Fitnessstudiovertrags durch einen Fahrradsturz eine schmerzhafte Schulterverletzung erlitten. Nachdem die Schulter vier Monate völlig ruhiggestellt werden musste, stellte sich heraus, dass eine Belastung durch Sportgeräte auf absehbare Zeit nicht mehr möglich ist. Daraufhin erklärte die Frau unter Vorlage mehrerer ärztlicher Atteste die vorzeitige Kündigung des Vertrags.
Das Gericht hielt die Kündigung unter den gegebenen Umständen für gerechtfertigt. Die Kundin musste sich auch nicht auf die Benutzung einiger weniger Geräte für die Beinmuskulatur und die Wellnessangebote des Studios verweisen lassen, da ein Fitnessstudiovertrag in der Regel geschlossen wird, um sich körperlich zu ertüchtigen und die gesamte Muskulatur und die Fitness zu trainieren. Bei den Wellnessangeboten handelt es sich um Nebenleistungen des Studios, die vom Mitglied in der Regel nach dem Sport genutzt werden, und für den Abschluss des Vertrags nicht ausschlaggebend sind. Der Betreiber hatte daher nach der Kündigung keine Ansprüche auf Fortzahlung der Mitgliedsbeiträge.
Urteil des AG München vom 12.06.2013
Aktenzeichen: 113 C 27180/11
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