Der Internetshop eines Unternehmens wurde innerhalb weniger Stunden mehr als 650-mal über den Internetanschluss eines Wettbewerbers aufgerufen. Nachdem das Sicherheitssystem des Anbieters Alarm geschlagen hatte, wurde der Systemzugang des lästigen Konkurrenten kurzerhand gesperrt. Der Eindringling wandte hiergegen ein, er habe das Recht, das Angebot des Konkurrenten (immerhin über 5.000 lieferbare Artikel) auf seine Korrektheit zu überprüfen.
Das Oberlandesgericht Hamm sah in der Schutzmaßnahme hingegen keine unzulässige Wettbewerbsbehinderung. Bei der Vielzahl der Seitenabrufe handelte es sich nicht um ein normales und somit zu duldendes Nutzerverhalten, sodass mögliche Störungen des Webangebots nicht ausgeschlossen werden konnten. In der Sperre von bestimmten IP-Adressen liegt auch kein zielgerichtetes Aussperren eines Wettbewerbers, sondern eine automatische Blockade durch ein Sicherheitssystem.
Urteil des OLG Hamm vom 10.06.2008
Aktenzeichen: 4 U 37/08
K&R 2009, 48