Der Träger bzw. Veranstalter einer Kunstausstellung ist berechtigt, kommerziellen Veranstaltern von Bildungsreisen zu untersagen, mit deren Reiseleitern eigene Führungen von Reisegruppen durch die Ausstellung anzubieten und zu veranstalten.
Das Oberlandesgericht Frankfurt sah im Falle der alle fünf Jahre in Kassel stattfindenden „Documenta“ als Grund für das Verbot von Fremdführungen das Interesse des Trägers als ausreichend an, einen Teil der durch die Ausstellung entstehenden Kosten durch die Erlöse aus eigenen Führungen zu decken. Das Gericht verneinte im Ergebnis eine rechtswidrige Wettbewerbsbehinderung des klagenden Veranstalters von Bildungsreisen.
Urteil des OLG Frankfurt vom 04.05.2010
Aktenzeichen: 11 U 70/09
Betriebs-Berater 2010, 1354