Hat ein Arbeitnehmer schriftlich seine Einwilligung dazu erteilt, dass der Arbeitgeber von ihm als Teil der Belegschaft Filmaufnahmen macht und diese für Marketing- und PR-Maßnahmen verwendet und ausstrahlt, erlischt die ohne Einschränkung erteilte Einwilligung des Arbeitnehmers nicht automatisch mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses. Er kann daher eine weitere Veröffentlichung des Werbefilms unter Berufung auf sein Recht auf informationelle Selbstbestimmung nicht gerichtlich untersagen lassen.
Urteil des BAG vom 19.02.2015
Aktenzeichen: 8 AZR 1011/13
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