Betriebsbedingte Gründe, die eine ordentliche Kündigung rechtfertigen, liegen u.a. dann vor, wenn das Beschäftigungsbedürfnis für den Arbeitnehmer entfällt. Das ist beispielsweise dann der Fall, wenn der Arbeitgeber den Betrieb reorganisiert und die bisherige Tätigkeit nach dem neuen Konzept nicht mehr anfällt. Die Umgestaltung kann als sogenannte freie Unternehmerentscheidung von den Arbeitsgerichten nicht auf ihre organisatorische oder betriebswirtschaftliche Zweckmäßigkeit überprüft werden. Nur wenn sich die betriebswirtschaftliche Entscheidung als willkürlich oder sonst missbräuchlich erweist, kann darauf eine betriebsbedingte Kündigung nicht gestützt werden.
Entschließt sich der Arbeitgeber aus nachvollziehbaren Gründen, bisher von Arbeitnehmern ausgeübte Tätigkeiten in Zukunft nicht mehr durch diese, sondern durch selbstständige Unternehmer ausführen zu lassen, so entfällt das bisherige Beschäftigungsbedürfnis für Arbeitnehmer und ein betriebsbedingter Kündigungsgrund liegt vor. Daran ändert auch nichts, wenn als selbständiger Unternehmer nunmehr ein gekündigter Arbeitnehmer für den Betrieb tätig wird.
Urteil des BAG vom 13.03.2008
Aktenzeichen: 2 AZR 1037/06
EzA-SD 2008, 4