Ein Schuldner kann sich gegen die Pfändung seines Pkws zur Wehr setzen, wenn er auf das Fahrzeug angewiesen ist, um beispielsweise damit zur Arbeit zu kommen. Handelt es sich um einen besonders teuren Wagen, kann für den Gläubiger eine sogenannte Austauschpfändung lohnenswert sein. Er muss dem Schuldner dann ein Ersatzfahrzeug für den gepfändeten Wagen zur Verfügung stellen.
Der Bundesgerichtshof hält eine Austauschpfändung eines unpfändbaren Kfz nur dann für zulässig, wenn das in der Anschaffung erheblich billigere Ersatzfahrzeug eine annähernd gleiche Haltbarkeit und Lebensdauer wie das gepfändete Fahrzeug aufweist. Das ist dann nicht der Fall, wenn das gepfändete Kfz (hier Audi TT) neun Jahre alt mit einer Laufleistung von 50.000 km, der Ersatzwagen (hier VW Golf) dagegen 19 Jahre alt ist und eine Laufleistung von 200.000 km aufweist.
Urteil des BGH vom 16.06.2011
Aktenzeichen: VII ZB 114/09
WM 2011, 1477