Erklärt ein öffentlicher Auftraggeber die fristlose Kündigung eines Auftrages wegen Unzuverlässigkeit des nach einer Ausschreibung beauftragten, preislich günstigsten Handwerkers, muss der Auftraggeber den nachfolgenden Unternehmer nicht wiederum nach dem günstigsten Angebot auswählen. Wenn er nach den gemachten Erfahrungen keinen Billiganbieter mehr haben will, kann er aus der Bieterliste einen ihm als zuverlässig bekannten Unternehmer aussuchen, auch wenn dieser preislich nicht unerheblich über den Angeboten anderer Mitbewerber liegt.
Urteil des OLG Schleswig vom 10.09.2010
Aktenzeichen: 14 U 184/06
BauR 2010, 2164
jurisPR-PrivBauR 2/2011, Anm. 5