Will ein Patient abweichend von dem geschlossenen Krankenhausaufnahmevertrag seine Einwilligung in einen ärztlichen Eingriff auf einen bestimmten Arzt beschränken, muss er seinen entsprechenden Willen eindeutig zum Ausdruck bringen. Gibt es bei der nachfolgenden Operation Komplikationen, über die der Patient vorher ordnungsgemäß aufgeklärt wurde, kann er seine Schadensersatzansprüche nicht darauf stützen, dass die Operation von einem in der Facharztausbildung befindlichen Assistenzarzt unter Aufsicht des Oberarztes durchgeführt wurde, wenn er nicht ausdrücklich darauf bestanden hat, dass der Oberarzt die Operation eigenhändig ausführt.
Urteil des BGH vom 11.05.2010
Aktenzeichen: VI ZR 252/08
MDR 2010, 863
NJW 2010, 2580