Ein Autofahrer wich nachts auf der Autobahn mit einem gemieteten BMW 318 einem über die Fahrbahn laufenden Fuchs aus und kam dadurch von der Straße ab. Das Mietwagenunternehmen verlangte aufgrund der Mietbedingungen den Ersatz des Fahrzeugschadens, da der Kunde den Unfall angeblich grob fahrlässig herbeigeführt hatte.
Dieser Argumentation schloss sich der Bundesgerichtshof nicht an. Ein Kraftfahrer, der mit seinem Fahrzeug einem die Fahrbahn überquerenden Fuchs ausweicht, handelt nicht grundsätzlich grob fahrlässig, auch wenn das Tier wegen seiner geringen Größe an dem Fahrzeug keinen Schaden angerichtet hätte. Es entspricht der natürlichen Reaktion eines Menschen, einem plötzlich auftauchenden Hindernis auszuweichen, um einen Zusammenstoß zu vermeiden. Eine solche „natürliche”, wenn auch u. U. nicht sinnvolle oder zweckmäßige Reaktion beim unvermittelten Auftauchen eines Fuchses auf der Fahrbahn kann als fahrlässig, aber nicht als grob fahrlässig angesehen werden. Außer im Rahmen der vereinbarten Selbstbeteiligung, musste sich der Autofahrer daher nicht an dem Schaden beteiligen.
Urteil des BGH vom 11.07.2007
Aktenzeichen: XII ZR 197/05
NJW 2007, 2988
RdW 2007, 630
DAR 2007, 641