Die Gesellschafter einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts (GbR) können ihre Haftung nach außen hin nur dann wirksam beschränken, wenn dies dem Geschäftspartner vor Abschluss des Vertrags bekannt gegeben wurde. Ist einer kreditgebenden Bank der Gesellschaftsvertrag einer GbR bekannt, wonach die Gesellschafter nur quotal entsprechend ihrer kapitalmäßigen Beteiligung haften, so hat sie sich an diese Haftungsbeschränkung zu halten, wenn sie einen einzelnen Gesellschafter in Anspruch nehmen will.
Die Höhe der Haftung des einzelnen Schuldners bemisst sich bei einer solchen Haftungsbeschränkung nur auf die Quote hinsichtlich der noch offenen Restforderung der Bank gegenüber der GbR. Quotale Haftung bedeutet daher nicht, dass die Quote sich auf die anfängliche Darlehensschuld bezieht und trotz Teilzahlungen der GbR auf diese Summe gleichsam fixiert bleibt.
Hinweis: Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Das Aktenzeichen des Bundesgerichtshofs lautet XI ZR 365/08.
Urteil des KG Berlin vom 11.11.2008
Aktenzeichen: 4 U 12/07
KGR Berlin 2009, 214