Die Unterhaltsreform zum 1. Januar 2008 stellt die Eigenverantwortung des geschiedenen Ehepartners verstärkt in den Vordergrund. Dies hat auch Auswirkung auf sogenannte Altfälle. Das Oberlandesgericht Hamm setzt jedoch Grenzen für die Abänderung von nach altem Unterhaltsrecht festgesetzten Unterhaltsansprüchen. Danach ist stets zu prüfen, ab wann der teilweise oder gänzliche Wegfall des nachehelichen Unterhaltsanspruchs unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes zumutbar ist.
Besteht ein nach alter Rechtslage titulierter Unterhaltsanspruch, entfällt dieser bei langer Ehedauer und ehebedingten Nachteilen, auch wenn die Voraussetzungen nach neuem Recht gegeben wären, nicht abrupt ab dem 1. Januar 2008, sondern erst nach einer angemessenen Übergangszeit, die die Richter hier bis zum 1. November 2010 festgesetzt haben.
Beschluss des OLG Hamm vom 05.02.2008
Aktenzeichen: 1 WF 22/08
OLGR Hamm 2008, 593
NJW 2008, 2445